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1. Wo ist das Urheberrecht geregelt?
Geregelt ist das Urheberrecht im Urheberrechtsgesetz (UrhG).
Das heutige Urheberrecht ist von 1965. Um sich an medientechnische Entwicklungen anzupassen, hat es zahlreiche Änderungen hinter sich.
2. Was ist urheberrechtlich geschützt?
Das Urheberrecht listet im Gesetzestext unter Paragraph 2 Absatz 1 UrhG schutzfähige Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst auf. Diese Aufzählung ist allerdings nicht vollständig. Auch
Darstellungsformen, wie z.B. Multimediawerke beanspruchen den urheberrechtlichen Schutz.
Die glorreichen Sieben:
1. Sprachwerke – Romane, Rundfunk- und Fernsehprogramme, Theater, Interviews, Spielregeln, Werbeaussagen (mit entsprechender Individualität), Tagebücher, Merkblätter, Klausuren, Anträge
und Ausschreibungen, Lexika, Wörterbücher
Computerprogramme – Benutzeroberflächen können als Sprachwerke geschützt werden, kein Schutz für HTML Codes
2. Musikwerke – Schutz der Melodie, nicht schützenswert sind einzelne Töne oder Akkorde, Sound-Sampling ja, wenn in der Kombination der Tonfolgen eine Gestaltungshöhe liegt
3. Pantomime und Tanzkunst – Abfolge von Gebärden, Bewegungen, Mimik, Choreografie,
4. Bildende Künste – Zeichnung, Bildhauerei, Malerei, Druck, virtuelle Figuren in Computerspielen, Comicfiguren, Performance
Baukunst, angewandte Kunst und deren Entwürfe – gestaltete Vasen, Teller, Möbel, Lampen, Modeschöpfungen, Schmuckstücke, Textil- Papiergestaltungen, Werbegrafik, Briefmarken,
Banknoten, bei künstlerischer Gestaltung: Homepage, Wohngebäude, Brücken, Oberflächenstruktur, Gartengestaltung
5. Fotografien als Werke und fotoähnliche Bilder
6. Filmwerke – Spielfilme, Zeichentrickfilme, Dokumentarfilme, Tages- und Wochenschauen, Werbefilme, Computerspiele
7. wissenschaftliche und technische Darstellungen - Zeichnungen, Baupläne, Landkarten, Stadtpläne, Modelldarstellungen, Tabellen, Formulare, Kreuz- oder Silbenrätsel
3. Was ist der Schutzzweck des Urheberrechts?
Das Urheberrecht schützt keine technischen Leistungen, sondern Kreativität.
Damit ein Werk urheberrechtlich schutzfähig ist, muss es nach dem Wortlaut des Gesetzgebers „eine persönliche geistige Schöpfung“ aufweisen.
Persönlich bedeutet, dass das Werk von einem Menschen geschaffen wurde. Eine juristische Person, z.B. GmbH, Verein, kann kein Urheber sein.
Ob das geschaffene Werk schutzfähig ist, bestimmt sich nach deren Gestaltungshöhe.
4. Ist eine Idee schutzfähig?
Nein. Ideen oder Geistesblitze allein sind noch nicht geschützt. Das Werk muss sich durch eine bestimmte sinnlich wahrnehmbare Formgebung auszeichnen, d.h. Sie müssen Ihre Idee umsetzen.
5. Muss ich zu einem Amt gehen, um mir mein Werk schützen zu lassen?
Der Schutz entsteht automatisch mit der Entstehung des Werkes.
Die Urheberschaft ist unabhängig von einer Registrierung.
© Der Copyright Vermerk ist nach deutschem Recht nicht erforderlich.
Dennoch ist er nicht gänzlich sinnlos. Er erfüllt eine Kennzeichnungs- und Beweisfunktion, denn dadurch entsteht bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung der Urheberschaft (§ 10 UrhG).
Natürlich haben Sie auch ganz freiwillig die Möglichkeit, das Werk beim Marken- und Patentamt anzumelden.
6. Wann beginnt und endet der Schutz?
Das Urheberrecht ist zeitlich begrenzt.
Der Schutz beginnt mit deren Schöpfung und endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Das Werk wird gemeinfrei, wenn die Schutzfrist abgelaufen ist.
7. Wenn ich mit jemandem zusammen ein Werk schaffe. Wer ist dann geschützt?
Eine Urheberschaft kann mit anderen zusammen entstehen.
Sind mehrere gemeinsam, also partnerschaftlich, an der Entstehung eines Werkes beteiligt, z.B. an Filmwerken oder Theaterproduktionen, entsteht Miturheberschaft. Darauf kann sich aber derjenige
nicht berufen, der lediglich Gehilfe bzw. ohne eigene schöpferische Ideen ausführend tätig ist.
8. Wie ist der Urheber geschützt?
Der Urheber genießt mit seiner persönlichen Beziehung zum Werk einen besonderen Schutz. Dieser Schutz beinhaltet das Urheberpersönlichkeitsrecht und Verwertungsrechte. Was das im Einzelnen
bedeutet, wird in den folgenden zwei Fragen beantwortet.
9. Was besagt der Schutz der Persönlichkeit des Urhebers?
Diese Rechte bleiben immer beim Urheber!
Haben Sie ein Werk geschaffen, können Sie bestimmen, ob und wie Ihr Werk veröffentlicht wird.
Gemeint ist damit: wenn Sie ein Foto machen, das Ihnen nicht gefällt, können Sie es löschen, ohne es je einem anderen gezeigt zu haben. Sind Sie allerdings der Meinung, dass Sie das beste Foto
aller Zeiten gemacht haben, können Sie allein entscheiden, ob und wann Sie das Foto zum Beispiel auf Ihrer Webseite oder während einer Präsentation anderen zeigen.
Sie haben als Urheber ein Recht auf Namensnennung. Selbst wenn Sie zum Beispiel eine Fotografie verkauft haben oder ein Foto für Ihren Arbeitgeber gemacht haben, bleiben Sie immer Urheber.
Sie behalten als Urheber den Schutz vor Entstellung Ihres Werkes (§14 UrhG).
Dieser Schutz ist auch im Zusammenhang mit der Veränderung von Fotos eine ganz zentrale Bestimmung.
Entstellt ist ein Werk, wenn zum Beispiel eine andere Person Ihre Fotografie zerteilt, verzerrt, deformiert oder unrichtig darstellt, so dass es Ihre Interessen als Urheber berechtigt verletzt
oder gefährdet.
10. Was sind Verwertungsrechte?
Verwertungsrechte hat das Gesetz für die Verwertung
in körperlicher Form, z.B. Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung
und in unkörperlicher Form, z.B. Vortragsrecht, Recht der öffentlichen Zugänglichmachung übers Internet, Senderecht über Radio und TV, vorgesehen.
Verwertungsrechte schützen Ihre materiellen Interessen als Urheber. Alle Verwertungsrechte liegen zunächst beim Urheber. Wenn Sie entgeltlich oder kostenfrei möchten, dass andere Ihr Werk
benutzen können, räumen Sie dies durch einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte ein.
11. Wie verhält es sich eigentlich, wenn ich für meinen Arbeitgeber schutzfähige Werke schaffe?
Auch da entstehen Urheberrechte. Allerdings hat in der Regel Ihr Arbeitgeber bei Arbeitsverträgen automatisch die Nutzungsrechte an den in der Arbeitszeit entstandenen Werken. Eine Ausnahme gilt
nur, wenn die erbrachte Leistung nicht zu Ihrem Stellenprofil passt, bzw. nicht Ihren beruflichen Aufgaben zurechenbar ist.
1. Ich möchte Fotos von Kindern und Jugendlichen zur Dokumentation und für unsere Öffentlichkeitsarbeit verwenden. Für welchen Zweck benötige ich eine Einwilligung?
Sie benötigen nicht nur für die Veröffentlichung im Internet, die Herstellung von Flyern oder Programmen die Einwilligung der Eltern, sondern auch für den Abdruck in Projektberichten,
Jahresberichten sowie für Präsentationen.
2. Ich möchte Abbildungen von Jugendlichen verwenden. Benötige ich dafür auch noch eine Einwilligungserklärung der Eltern?
Ausschlaggebend ist die Volljährigkeit mit Eintritt des 18. Lebensjahres.
Umstritten ist die Prozedur der Einwilligung bei „einsichtigen“ beschränkt Geschäftsfähigen, also älteren Minderjährigen.
Eine Einsichtsfähigkeit wird mit einem Alter ab 14 Jahren angenommen. Hier wird im Interesse des Mitspracherechts des Minderjährigen eine doppelte Zustimmung verlangt. Gemeint ist damit, dass
neben der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters auch die Einwilligung des Minderjährigen notwendig ist.
3. Wir haben zusammen mit Kindern während einer Veranstaltung deren Bildnisse durch ein Bildbearbeitungsprogramm verzerrt und witzig übertrieben verändert. Können wir die Ergebnisse auf
unserer Webseite veröffentlichen?
Vor der Veröffentlichung ist eine Einwilligung der gesetzlichen Vertreter notwendig.
Gerade Montagen oder Collagen können bestimmte Aussagen transportieren, die eventuell ungewollt den Abgebildeten in einem negativen Licht darstellen. Sollten Sie für den Hintergrund fremdes
Bildmaterial verwenden, bitte denken Sie auch daran, ob Sie diese Nutzungsrechte haben.
1. Ich möchte Fotos von Kindern und Jugendlichen zur Dokumentation und für unsere Öffentlichkeitsarbeit verwenden. Für welchen Zweck benötige ich eine Einwilligung?
Sie benötigen nicht nur für die Veröffentlichung im Internet, die Herstellung von Flyern oder Programmen die Einwilligung der Eltern, sondern auch für den Abdruck in Projektberichten,
Jahresberichten sowie für Präsentationen.
2. Ich möchte Abbildungen von Jugendlichen verwenden. Benötige ich dafür auch noch eine Einwilligungserklärung der Eltern?
Ausschlaggebend ist die Volljährigkeit mit Eintritt des 18. Lebensjahres.
Umstritten ist die Prozedur der Einwilligung bei „einsichtigen“ beschränkt Geschäftsfähigen, also älteren Minderjährigen.
Eine Einsichtsfähigkeit wird mit einem Alter ab 14 Jahren angenommen. Hier wird im Interesse des Mitspracherechts des Minderjährigen eine doppelte Zustimmung verlangt. Gemeint ist damit, dass
neben der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters auch die Einwilligung des Minderjährigen notwendig ist.
3. Wir haben zusammen mit Kindern während einer Veranstaltung deren Bildnisse durch ein Bildbearbeitungsprogramm verzerrt und witzig übertrieben verändert. Können wir die Ergebnisse auf
unserer Webseite veröffentlichen?
Vor der Veröffentlichung ist eine Einwilligung der gesetzlichen Vertreter notwendig.
Gerade Montagen oder Collagen können bestimmte Aussagen transportieren, die eventuell ungewollt den Abgebildeten in einem negativen Licht darstellen. Sollten Sie für den Hintergrund fremdes
Bildmaterial verwenden, bitte denken Sie auch daran, ob Sie diese Nutzungsrechte haben.