Um in den internen Bereich zu kommen, benötigen Sie ein Passwort für die jeweilige Klasse.
Das Passwort bekommt Ihr Kind von der Klassenlehrerin auf einer Karte mit nach Hause!
Bilder von minderjährigen Kindern dürfen nur dann veröffentlicht und verbreitet werden, wenn die Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern vorliegt.
Bitte teilen Sie die Ihnen zur Verfügung gestellten Bilder NICHT in sozialen Netzwerken oder auf Internetseiten, Printmedien usw!
Auch Kinder haben Persönlichkeitsrechte. Genau wie bei Erwachsenen, dürfen keine Bilder von Kindern veröffentlicht und verbreitet werden, wenn keine Einwilligung der Abgebildeten oder von deren gesetzlichen Vertretern vorliegt. Grundsätzlich muss mindestens ein Teil der sorgeberechtigten Eltern in die Veröffentlichung und Verbreitung der Kinderfotos einwilligen.
Sind sich beide sorgeberechtigten Elternteile über die Veröffentlichung eines oder mehrerer Bilder ihrer Kinder nicht einig, muss gegebenenfalls das Familiengericht über die Veröffentlichung entscheiden.
Liegt das Sorgerecht ausschließlich bei einem Elternteil, darf der andere Elternteil Bilder seines Kindes nicht ohne die Einwilligung des sorgeberechtigten Elternteils veröffentlichen. Das Recht über die erforderliche Einwilligung zu entscheiden, liegt ausschließlich bei dem allein sorgeberechtigten Elternteil. So steht es im Gesetz: §§ 1626, 1626 a Abs. 2, 1627, 1629 BGB.
Auch Verwandte, wie Großeltern, Tanten oder Onkels müssen die Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern einholen, wenn sie die Bilder ihrer Enkel oder Nichten veröffentlichen und verbreiten wollen. Das abgebildete Kind und die sorgeberechtigten Eltern haben gegenüber der Person, die das Bild des Kindes ohne ihre Einwilligung veröffentlicht hat, rechtliche Ansprüche und könnten die eigene Verwandtschaft kostenpflichtig abmahnen.
Kitas, Kindergärten, Schulen und sonstige private oder öffentliche Einrichtungen benötigen ebenfalls eine Einwilligung der Eltern in die Veröffentlichung der Kinderfotos, wenn es um die Veröffentlichung von Gruppen- oder Klassenbildern geht.
Dies gilt selbst dann, wenn auf diesen Fotos mehr als 30 Kinder abgebildet werden.
Je nach Alter und Einsichtsfähigkeit, bedarf es zur Veröffentlichung und Verbreitung von Kinderfotos - neben der Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern - auch der Einwilligung des abgebildeten Kindes. Die notwendige Einsichtsfähigkeit des Kindes liegt dann vor, wenn dieses in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite seiner Einwilligung zu überblicken. In der Regel geht man davon aus, dass spätestens ab der Vollendung des 14. Lebensjahres von einer solchen Einsichtsfähigkeit ausgegangen werden kann. In diesen Fällen dürfen auch die sorgeberechtigten Eltern die Bilder, auf denen ihre Kinder abgebildet sind, im Internet nur dann veröffentlichen und verbreiten, sofern die Kinder damit einverstanden sind.
Wer Bilder von minderjährigen Kindern ohne die erforderliche Einwilligung bspw. auf Facebook eingestellt, kann von dem betroffenen Kind bzw. den sorgeberechtigten Eltern abgemahnt werden. Eine solche Abmahnung kostet schnell ein paar hundert Euro, die der Verwender der Bilder berappen muss. Sollte es sich dabei auch noch um Bilder handeln, die das abgebildete Kind in einer besonders peinlichen Situation zeigen, kann dem Kind sogar eine Geldentschädigung zustehen.
Desweiteren müssen sich die Verwender der Kinderfotos darüber im Klaren sein, dass eine ungenehmigte Veröffentlichung und Verbreitung von Kinderbildern nicht nur zivilrechtliche Folgen haben kann. Auf Antrag (§33 KUG) kann die Verbreitung der Kinderbilder ohne Einwilligung sogar strafrechtlich verfolgt werden.