Grundschule  Zierenberg
  • Start
  • Schule
  • Schule von A bis Z
  • Wegweiser
  • SIS
  • Förderverein
  • Kontakt
  • Multimedia

Interner Bereich

Um in den internen Bereich zu kommen, benötigen Sie ein Passwort für die jeweilige Klasse.

 

Das Passwort bekommt Ihr Kind von der Klassenlehrerin auf einer Karte mit nach Hause!

 


Hinweis zur Nutzung der Bilder

Grundsätzlich gilt:

Bilder von minderjährigen Kindern dürfen nur dann veröffentlicht und verbreitet werden, wenn die Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern vorliegt.

 

Bitte teilen Sie die Ihnen zur Verfügung gestellten Bilder NICHT in sozialen Netzwerken oder auf Internetseiten, Printmedien usw!

 

Urheberrecht


Informationen zur Verwendung der Fotos

Kinder haben Persönlichkeitsrechte

Auch Kinder haben Persönlichkeitsrechte. Genau wie bei Erwachsenen, dürfen keine Bilder von Kindern veröffentlicht und verbreitet werden, wenn keine Einwilligung der Abgebildeten oder von deren gesetzlichen Vertretern vorliegt. Grundsätzlich muss mindestens ein Teil der sorgeberechtigten Eltern in die Veröffentlichung und Verbreitung der Kinderfotos einwilligen.

Sind sich beide sorgeberechtigten Elternteile über die Veröffentlichung eines oder mehrerer Bilder ihrer Kinder nicht einig, muss gegebenenfalls das Familiengericht über die Veröffentlichung entscheiden.

 

Sorgerecht bei einem Elternteil

Liegt das Sorgerecht ausschließlich bei einem Elternteil, darf der andere Elternteil Bilder seines Kindes nicht ohne die Einwilligung des sorgeberechtigten Elternteils veröffentlichen. Das Recht über die erforderliche Einwilligung zu entscheiden, liegt ausschließlich bei dem allein sorgeberechtigten Elternteil. So steht es im Gesetz: §§ 1626, 1626 a Abs. 2, 1627, 1629 BGB.

 

Auch Verwandte müssen Einwilligung der Eltern einholen

Auch Verwandte, wie Großeltern, Tanten oder Onkels müssen die Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern einholen, wenn sie die Bilder ihrer Enkel oder Nichten veröffentlichen und verbreiten wollen. Das abgebildete Kind und die sorgeberechtigten Eltern haben gegenüber der Person, die das Bild des Kindes ohne ihre Einwilligung veröffentlicht hat, rechtliche Ansprüche und könnten die eigene Verwandtschaft kostenpflichtig abmahnen.

 

Gruppen- und Klassenbilder

Kitas, Kindergärten, Schulen und sonstige private oder öffentliche Einrichtungen benötigen ebenfalls eine Einwilligung der Eltern in die Veröffentlichung der Kinderfotos, wenn es um die Veröffentlichung von Gruppen- oder Klassenbildern geht.

Dies gilt selbst dann, wenn auf diesen Fotos mehr als 30 Kinder abgebildet werden.

 

Benötigt man für die Veröffentlichung und Verbreitung des Bildes auch die Einwilligung des abgebildeten Kindes?

Je nach Alter und Einsichtsfähigkeit, bedarf es zur Veröffentlichung und Verbreitung von Kinderfotos - neben der Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern - auch der Einwilligung des abgebildeten Kindes. Die notwendige Einsichtsfähigkeit des Kindes liegt dann vor, wenn dieses in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite seiner Einwilligung zu überblicken. In der Regel geht man davon aus, dass spätestens ab der Vollendung des 14. Lebensjahres von einer solchen Einsichtsfähigkeit ausgegangen werden kann. In diesen Fällen dürfen auch die sorgeberechtigten Eltern die Bilder, auf denen ihre Kinder abgebildet sind, im Internet nur dann veröffentlichen und verbreiten, sofern die Kinder damit einverstanden sind. 

 

Rechtliche Folgen, wenn die Einwilligung fehlt

Wer Bilder von minderjährigen Kindern ohne die erforderliche Einwilligung bspw. auf Facebook eingestellt, kann von dem betroffenen Kind bzw. den sorgeberechtigten Eltern abgemahnt werden. Eine solche Abmahnung kostet schnell ein paar hundert Euro, die der Verwender der Bilder berappen muss. Sollte es sich dabei auch noch um Bilder handeln, die das abgebildete Kind in einer besonders peinlichen Situation zeigen, kann dem Kind sogar eine Geldentschädigung zustehen.

Desweiteren müssen sich die Verwender der Kinderfotos darüber im Klaren sein, dass eine ungenehmigte Veröffentlichung und Verbreitung von Kinderbildern nicht nur zivilrechtliche Folgen haben kann. Auf Antrag (§33 KUG) kann die Verbreitung der Kinderbilder ohne Einwilligung sogar strafrechtlich verfolgt werden.


  • Klasse 1 - Einschulung 2022
  • Klasse 4 - Abschlussfeier 2020
  • Klasse 1 - Einschulung 2020
  • Urheberrecht
  • Bundesweiter Vorlesetag

Schule - die Spaß macht!

Fritz-Hufschmidt-Schule

Neißerstr. 2

34289 Zierenberg

Telefon 05606/3269

Fax 05606/533954

Email senden


Schulleitung

Tanja Stein

Telefon 05606/3269

Diana Weingärtner, Konrektorin

Sprechzeiten nach telefonischer Anmeldung

Sekretariat
Jutta Nagel

Telefon 05606/3269
Bürozeiten
Dienstag von 8.00—13.00 Uhr
Mittwoch von 10.30—13.00 Uhr
Hausmeister
Stefan Engelhardt

Täglich von 6.00 - 16.00 Uhr


Betreuung

Heike Bieberstedt

Mobil 0163-8266132


Förderverein der Fritz-Hufschmidt-Schule e.V.

Vertreten durch

Torsten Weber

Telefon 0151/50635560

Mail: foerderverein@grundschule-zierenberg.com


1. Std. 7.55—8.40 Uhr
2. Std. 8.40—9.25 Uhr
Frühstückspause 9.25—9.35 Uhr
Hofpause 9.35—9.55 Uhr
3. Std. 9.55—10.40 Uhr
4. Std. 10.40—11.25 Uhr
Hofpause 11.25—11.45 Uhr
5. Std. 11.45—12.30 Uhr
6. Std. 12.30—13.15 Uhr
Freiwillige Ganztagsangebote in der Regel bis 15.00 Uhr.

Impressum | Datenschutz | Cookie-Richtlinie
© 2022
Abmelden | Bearbeiten
  • Start
  • Schule
    • Team
  • Schule von A bis Z
    • Vertretungskonzept | Notfallplan
    • Schulelternbeirat
    • Schulkonferenz
    • Ganztagsangebot | Betreuung
    • Mein Kind ist krank
    • Schulengel | Du bist Bildung
  • Wegweiser
  • SIS
  • Förderverein
  • Kontakt
  • Multimedia
    • Klasse 1 - Einschulung 2022
    • Klasse 4 - Abschlussfeier 2020
    • Klasse 1 - Einschulung 2020
    • Urheberrecht
    • Bundesweiter Vorlesetag